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Folgenden Artikeln ist das Schlagwort Widerrufsbelehrung zugeordnet:
Mehr Rechtssicherheit für Internethändler: Neue Musterbelehrungen

Neue Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung beseitigen ab dem 1. April 2008 Mängel der bisherigen

Auch wenn das große Aufatmen möglicherweise ausbleibt, wird allgemein erwartet, dass die Rechtslage im Onlinehandel sich ein Stück weit entspannt. Grund ist das Inkrafttreten einer Veordnung zur Änderung der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) am morgigen 1. April 2008.

Geändert werden die seit 2002 im Anhang der BGB-InfoV befindlichen Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die in der Vergangenheit vielfach Gegenstand wettbewerbsrechtlich motivierter Abmahnungen waren. Händler, die auf die Musterbelehrungen vertrauten, waren – ihrerseits völlig unerwarteten – Unterlassungsansprüchen und Ersatzansprüchen bezüglich Anwaltshonoraren von Mitbewerbern ausgesetzt, da die bisherigen Musterbelehrungen in mancherlei Hinsicht fehlerhaft sind (§ 12 I i.V.m. § 8 I i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Die – für Kaufleute und andere Normalsterbliche nicht oder nur schwer nachvollziehbaren – Probleme haben ihren Ursprung in der komplexen Rechtslage bezüglich des Verbraucherschutzes und drehen sich im Wesentlichen um die Formulierung des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen. Alle Fallstricke in einer solchen Belehrung zu umgehen, ist ein anspruchsvolles Unterfangen, schließlich darf die Belehrung weder zu stark vereinfacht sein, noch darf sie unverständlich werden. [Weiterlesen…]

Übersicht: Streitwerte bei Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten

Die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte bewegen sich in einem breiten Spektrum.

Nicht nur Tauschbörsenteilnehmer werden zum Ziel von Abmahnungen, auch Onlinehändler geraten immer wieder in die Opferposition. Dass das Instrument der Abmahnung in diesen Fällen immerhin in einem ihrer ursprünglichen Kernbereiche, dem Wettbewerbsrecht, eingesetzt wird, ist den Betroffenen jedoch regelmäßig kein Trost. Schließlich glaubten sie – im Unterschied zu einer Vielzahl der Filesharer, die über die Illegalität ihres Tuns wissen und einfach hoffen, nicht erwischt zu werden – daran, sich nichts vorzuwerfen zu haben. Darum soll es hier jedoch nicht gehen. Anlass für diesen Beitrag ist vielmehr der Hinweis auf einen Beitrag des shopbetreiber-blogs, wo man sich die Mühe gemacht hat, von unterschiedlichen Gerichten festgesetzte Streitwerte in Verfahren wegen Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten darzustellen. Das Spektrum reicht von 900 € (OLG Düsseldorf) bis zu 15.000 € (OLG Stuttgart). [Weiterlesen…]