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Folgenden Artikeln ist das Schlagwort Wettbewerbsverstoß zugeordnet:
Aktuelle Rechtsprechung zu Impressumspflichten im Internet

Kontaktformular kann Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen, Impressumspflicht betrifft sämtliche kommerziellen Telemediendienste

Zwei jüngst bekannt gewordene Urteile befassen sich mit der konkreten Ausgestaltung der Impressumspflichten im Internet. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (Aktenzeichen: 44 O 79/07) festgestellt, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle der Angabe einer E-Mail-Adresse den Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG nicht genügt. Die Vorschrift verlangt:

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

Es ist erstaunlich, dass diese Frage überhaupt zu entscheiden war. Schließlich kann die Vorschrift – in Anbetracht der bloßen Existenz des zweiten Halbsatzes – hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der E-Mail-Adresse kaum missverstanden werden. So sah es auch das Landgericht. Ein Kontaktformular stelle sich lediglich als technische Vorrichtung dar, durch die eine Verbindung hergestellt werden könne. Als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche, sei es nicht geeignet. Dies träfe typischerweise nur auf die E-Mail-Adresse zu. [Weiterlesen…]

Übersicht: Streitwerte bei Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten

Die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte bewegen sich in einem breiten Spektrum.

Nicht nur Tauschbörsenteilnehmer werden zum Ziel von Abmahnungen, auch Onlinehändler geraten immer wieder in die Opferposition. Dass das Instrument der Abmahnung in diesen Fällen immerhin in einem ihrer ursprünglichen Kernbereiche, dem Wettbewerbsrecht, eingesetzt wird, ist den Betroffenen jedoch regelmäßig kein Trost. Schließlich glaubten sie – im Unterschied zu einer Vielzahl der Filesharer, die über die Illegalität ihres Tuns wissen und einfach hoffen, nicht erwischt zu werden – daran, sich nichts vorzuwerfen zu haben. Darum soll es hier jedoch nicht gehen. Anlass für diesen Beitrag ist vielmehr der Hinweis auf einen Beitrag des shopbetreiber-blogs, wo man sich die Mühe gemacht hat, von unterschiedlichen Gerichten festgesetzte Streitwerte in Verfahren wegen Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten darzustellen. Das Spektrum reicht von 900 € (OLG Düsseldorf) bis zu 15.000 € (OLG Stuttgart). [Weiterlesen…]