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Folgenden Artikeln ist das Schlagwort Wettbewerbsrecht zugeordnet:
Mehr Rechtssicherheit für Internethändler: Neue Musterbelehrungen

Neue Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung beseitigen ab dem 1. April 2008 Mängel der bisherigen

Auch wenn das große Aufatmen möglicherweise ausbleibt, wird allgemein erwartet, dass die Rechtslage im Onlinehandel sich ein Stück weit entspannt. Grund ist das Inkrafttreten einer Veordnung zur Änderung der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) am morgigen 1. April 2008.

Geändert werden die seit 2002 im Anhang der BGB-InfoV befindlichen Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die in der Vergangenheit vielfach Gegenstand wettbewerbsrechtlich motivierter Abmahnungen waren. Händler, die auf die Musterbelehrungen vertrauten, waren – ihrerseits völlig unerwarteten – Unterlassungsansprüchen und Ersatzansprüchen bezüglich Anwaltshonoraren von Mitbewerbern ausgesetzt, da die bisherigen Musterbelehrungen in mancherlei Hinsicht fehlerhaft sind (§ 12 I i.V.m. § 8 I i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Die – für Kaufleute und andere Normalsterbliche nicht oder nur schwer nachvollziehbaren – Probleme haben ihren Ursprung in der komplexen Rechtslage bezüglich des Verbraucherschutzes und drehen sich im Wesentlichen um die Formulierung des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen. Alle Fallstricke in einer solchen Belehrung zu umgehen, ist ein anspruchsvolles Unterfangen, schließlich darf die Belehrung weder zu stark vereinfacht sein, noch darf sie unverständlich werden. [Weiterlesen…]

Zur Unternehmereigenschaft von Verkäufern bei eBay

Die PowerSeller-Registrierung ist keine notwendige Voraussetzung der Einstufung als gewerblicher Verkäufer.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung eingehend mit den Anforderungen befasst, die an die Einordnung eines eBay-Verkäufers als Unternehmer zu stellen sind. In der Beschwerdesache (Aktenzeichen 6 W 66/07, rechtskräftiger Beschluss vom 4. Juli 2007) hat der Senat die Auffassung des Landgerichts geteilt. Demnach kommt es für die Bewertung der Unternehmereigenschaft auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Wesentliche Bedeutung haben

  • Dauer,
  • Umfang und
  • die geschäftliche Ausgestaltung

der Verkaufstätigkeit. Aus dem bloßen Umstand, dass jemand nicht als PowerSeller handelt, kann nicht geschlossen werden, dass er als Privatverkäufer tätig ist. [Weiterlesen…]