Kontaktformular kann Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen, Impressumspflicht betrifft sämtliche kommerziellen Telemediendienste
Zwei jüngst bekannt gewordene Urteile befassen sich mit der konkreten Ausgestaltung der Impressumspflichten im Internet. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (Aktenzeichen: 44 O 79/07) festgestellt, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle der Angabe einer E-Mail-Adresse den Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG nicht genügt. Die Vorschrift verlangt:
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
Es ist erstaunlich, dass diese Frage überhaupt zu entscheiden war. Schließlich kann die Vorschrift – in Anbetracht der bloßen Existenz des zweiten Halbsatzes – hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der E-Mail-Adresse kaum missverstanden werden. So sah es auch das Landgericht. Ein Kontaktformular stelle sich lediglich als technische Vorrichtung dar, durch die eine Verbindung hergestellt werden könne. Als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche, sei es nicht geeignet. Dies träfe typischerweise nur auf die E-Mail-Adresse zu. [Weiterlesen…]
