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Thumbnails in Google-Bildersuche verletzen Urheberrecht

Das Einstellen von Bildern ins Internet stellt grundsätzlich keine Einwilligung zur Verwertung von Thumbnails im Rahmen der Bildersuche dar.

Die Anzeige verkleinerter Bilder, allgemein bekannt als Thumbnails, in den Trefferlisten der Google-Bildersuche stellt einen Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Umgestaltungsrecht aus § 23 UrhG dar und kann einen Unterlassungsanspruch nach § 97 I UrhG begründen. So hat es am 27. Februar 2008 das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in einem Verfahren entschieden (Aktenzeichen 2 U 319/07).

Die Klägerin, eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt, begehrte von der Suchmaschinenbetreiberin die Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der Bildersuche der Suchmaschine. Weil die Künstlerin in größerem Umfang Suchmaschinenoptimierung betrieben hatte, konnte sie das Berufungsverfahren vor dem OLG nicht gewinnen. Das Gericht bewertete ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich: Sie darf nicht einerseits Crawler »anlocken« und sich andererseits auf die fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder berufen.

Dennoch hat der Senat sich ausgiebig mit der Zulässigkeit der Bilderindexierung durch Suchmaschinen befasst – mit dem Ergebnis,

»dass nicht jeder, der ein Bild zur freien Ansicht und ohne […] Sperrmaßnahmen ins Internet einstellt, konkludent einwilligt, dass sein Werk im Sinne von § 23 I UrhG durch eine Suchmaschine genutzt wird.«

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