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	<title>Ref. Niemeyer</title>
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	<description>Rechtsreferendar</description>
	<pubDate>Tue, 18 Nov 2008 11:26:02 +0000</pubDate>
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		<title>Urheberschaft eines Digitalfotos beweisen</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/06/urheberschaft-eines-digitalfotos-beweisen/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 23:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Informationen]]></category>

		<category><![CDATA[Ausforschungsbeweis]]></category>

		<category><![CDATA[Bilderklau]]></category>

		<category><![CDATA[digitales Wasserzeichen]]></category>

		<category><![CDATA[Exif]]></category>

		<category><![CDATA[Fotograf]]></category>

		<category><![CDATA[Fotoserie]]></category>

		<category><![CDATA[Hotpixel]]></category>

		<category><![CDATA[Metadaten]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[erster Anschein der Urheberschaft zugunsten desjenigen, der ganze Fotoserie vorlegen kann]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fotografen, die ihre Werke im Internet zeigen, kennen die Problematik: Was öffentlich zugänglich ist, kann und wird früher oder später kopiert werden. Fotografen stören sich häufig zu Recht daran, wenn ihre Lichtbilder ohne Einverständnis andernorts wieder auftauchen. Der Volksmund kennt für dieses Phänomen inzwischen den Begriff <em>Bilderklau</em>. Dabei darf jeder und wollen viele Urheber selber entscheiden, in welchem Umfeld ihre Werke gezeigt werden, ob sie dies gegebenenfalls – bei Berufsfotografen oder bei kommerzieller Nutzung von Fotografien ist dies naheliegenderweise die Regel – nur gegen Zahlung eines Honorars zulassen oder welche Veränderungen des Werks sie hinzunehmen bereit sind Dem Verfasser ist dies auch aus eigener Erfahrung als Bildurheber bestens bekannt.</p>
<p>Im Fall der Fälle stellt sich die praktische Frage, wie ein Fotograf seine Urheberschaft beweisen kann. Wer seine Fotos nicht in Gegenwart von tauglichen Zeugen aufnimmt, kann schnell in Beweisnot geraten. Noch vor einigen Jahren konnten die Originaldias oder -negative als Indizien für die Urheberschaft dienen. Diese Möglichkeit besteht für jüngere Aufnahmen nicht mehr, seit die Digitalfotografie sich flächendeckend durchgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2008 interessant (Aktenzeichen: <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080095.htm">21 O 10753/07</a>), welches sich mit eben diesen Fragen auseinandersetzt. <span id="more-25"></span></p>
<p>Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Metadaten (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Exchangeable_Image_File_Format">Exif</a>) einer Bilddatei als Beweis des ersten Anscheins ungeeignet sind. Gleiches gelte für die Zuordnung eines im Bild nachweisbaren <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Hotpixel">Hotpixel</a>-Musters zu einer bestimmten Digitalkamera. Der erste Anschein spreche jedoch für die Urheberschaft eines Fotografen, wenn dieser eine ganze Serie zusammenhängender Fotos vorlegen kann, in die die streitgegenständliche Aufnahme hineinpasst. Wenig erstaunlich ist auch die vierte Erkenntnis des Landgerichts: Ein erster Anschein für die Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Aufnahmen ergebe sich, wenn dieser sie dem Bildnutzer zuvor auf einem Speichermedium übergeben habe. Dies werde durch die Beschriftung des Speichermediums mit dem Namen des vermeintlichen Urhebers bekräftigt.</p>
<h2>Vorlage der kompletten Fotoserie</h2>
<p>Vor dem Hintergrund der Häufigkeit des – ohne Datenträgerübergabe ablaufenden – anonymen »Bilderklaus« dürften die Überlegungen des Gerichts zur Aussagekraft des Vorlegens einer Fotoserie, aus der eine streitgegenständliche Aufnahme stammt, von größerer Bedeutung sein. Wenn der Bildverwender nichts zur Herkunft des Fotos vortragen kann, so das Gericht, spreche ein erster Anschein für die Urheberschaft desjenigen, der eine komplette Serie vorlegen kann. Als Serie seien ähnliche Motive zu verstehen, die beim gleichen Anlass aufgenommen wurden. Dies lasse sich etwa durch identische Lichtverhältnisse sowie eine stimmig fortlaufende Dateinummerierung belegen – selbst dann, wenn die Reihe unterbrochen ist. Schließlich sei es nachvollziehbar, dass unbrauchbare und nicht gelungene Fotos gelöscht werden.</p>
<p>Der Verfasser erlaubt sich den Hinweis, dass das Hauptaugenmerk auf dem Bildinhalt liegen muss, da auch die Dateinummerierung leicht durch jedermann geändert werden kann.</p>
<h2>Metadaten nicht geeignet</h2>
<p>Die im Kopf einer Bilddatei abgelegten Metadaten des Aufnahmezeitpunkts hält das Gericht für ungeeignet, da sie wegen einer falschen Zeiteinstellung der Kamera unrichtige Angaben über den Aufnahmezeitpunkt enthalten können, und sie überdies nachträglich verändert werden können. Auch aus dem Dateidatum von Bilddateien auf einer selbstgebrannten CD lasse sich kein Rückschluss ziehen, da dieses etwa wegen einer fehlerhaften Datumseinstellung des Computers unrichtig sein könnte. Beruhigend für Fotografen ist dennoch, dass das Gericht den Standpunkt vertritt, es sei überhaupt nicht erforderlich, den exakten Zeitpunkt der Aufnahme benennen zu können, um die Urheberschaft nachzuweisen.</p>
<h2>Ausblick</h2>
<p>Ob die pauschale Ablehnung eines Hotpixel-»Fingerprints« haltbar ist, bleibt abzuwarten. Die gerichtlichen Bedenken der Aussagekraft eines charakteristischen Hotpixel-Musters dürften sich vor allem aus dem vom Landgericht Fall ergeben, in dem der Fotograf selber vorgetragen hatte, dass er nicht wisse, ob überhaupt Hotpixel in seinen Aufnahmen zu finden seien. Sein Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war damit mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als sogenannter Ausforschungsbeweis unzulässig.</p>
<p>Aus laufenden Forschungen auf dem Gebiet der digitalen Wasserzeichen mögen Fotografen für die Zukunft weitere Hoffnung schöpfen. Die Wissenschaftlerin <a href="http://www.ws.binghamton.edu/fridrich/">Jessica Fridrich von der Binghamton University</a> will mit annähernd hundertprozentiger Genauigkeit <a href="http://netzreport.googlepages.com/versteckte_daten_in_jpeg_dateien.html#fingerabdruck">anhand des individuellen Rauschverhaltens der Kamerasensoren</a> nachweisen können, ob eine Aufnahme mit einer bestimmten Kamera aufgenommen wurde oder nicht.</p>
<p><a href='http://www.niemeyer-legal.com/2008/06/urheberschaft-eines-digitalfotos-beweisen/fotobeiweis-bsp-1/'><img src="http://www.niemeyer-legal.com/wp-content/fotobeiweis-bsp-1-300x199.jpg" alt="Parteimitglieder haben sich unter dem Motto »Abgeordnete gegen den Krieg« in Berlin-Mitte eingefunden." title="Impression vom sog. »Friedensparteitag« der PDS am 5. April 2003" class="right" /></a></p>
<p>Zuletzt sei auf eine Möglichkeit hingewiesen, die im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht erörtert wurde: Fotografen, die regelmäßig nur ausschnittskorrigierte Aufnahmen herausgeben oder im Internet zeigen, sollten erwägen, den Anschein der Urheberschaft durch Vorlage der unbeschnittenen Originalbilder als Augenscheinsbeweis im Prozess zu begründen. Schließlich wird den ursprünglich unterdrückten Teil des Bildes nur derjenige vorlegen können, der im Besitz der Originalaufnahme ist. Ähnliche Umstände kann sich derjenige zunutze machen, der seine Fotos in Farbe aufnimmt, aber öffentlich nur Schwarz-Weiß-Bearbeitungen zeigt.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Niederlage für Vertragsfallen-Anbieter</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/06/niederlage-fur-vertragsfallen-anbieter/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Jun 2008 07:18:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Informationen]]></category>

		<category><![CDATA[AGB]]></category>

		<category><![CDATA[SMS]]></category>

		<category><![CDATA[überraschende Klausel]]></category>

		<category><![CDATA[Vertragsfalle]]></category>

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		<description><![CDATA[kein Zahlungsanspruch aus AGB, wenn ein Internetangebot zum SMS-Versand den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man den Betreibern von <a href="http://www.verbraucherrechtliches.de/internet-vertragsfallen/">Vertragsfallen</a>-Websites angesichts ihres Geschäftsmodells zwar keine Sympathie entgegenbringen mag, so ist ihnen dennoch eines zu bescheinigen: Ausdauer. Sie lassen sich immer wieder etwas einfallen, womit sie unbedarfte Surfer zu ködern versuchen, die sich später über Rechnungen wundern, aber angesichts der von den Vertragsfallenbetreibern aufgebauten Drohkulisse – Gerichtsvollzieher, Inkassobüro, Schufa – eingeschüchtert zahlen. Waren es einst Dialer, die den Opfern untergeschoben wurden, so sind es heute beispielsweise Offerten zur Berechnung der Lebenserwartung, Online-<a href="http://lawgical.jura.uni-saarland.de/index.php?/entry/173-Ein-faules-Weihnachtsgeschenk-von-der-Fuehrerscheinstelle.html">Führerscheintests</a> und Routenplaner.</p>
<p>Wie im Januar 2007 schon das Amtsgericht München festgestellt hat (Aktenzeichen: <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20070043.htm">161 C 23695/06</a>), kommt auf derartigen Websites regelmäßig kein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der angebotenen Dienste zustande. Der unaufmerksame Internetnutzer muss den geforderten Betrag demnach nicht bezahlen. Während nicht bekannt ist, welche Unterart der Gattung Vertragsfalle sich seinerzeit beim Amtsgericht München auf dem Prüfstand befand, hat sich das Amtsgericht Hamm unlängst mit dem Typus SMS-Versand befasst. <span id="more-23"></span></p>
<p>Auch wenn es die Klage des Website-Betreibers aus anderen Gründen hätte abweisen können, war es dem Gericht offenbar ein Anliegen, die Unwirksamkeit einer Regelung über die Entgeltlichkeit des Dienstes, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben könnte, herauszuarbeiten. Das Urteil vom 26. März 2008 (Aktenzeichen: <a href="http://www.verbraucherrechtliches.de/2008/04/23/ag-hamm-urt-v-26032008-az-17-c-6208-volltext/">17 C 62/08</a>) stellt klar, dass ein nur in den AGB enthaltener Hinweis auf durch die Nutzung des Angebots entstehende Kosten gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html">§ 305c I BGB</a> keine Wirkung entfaltet. Es handele sich dabei um eine überraschende Klausel, da durch die Gestaltung der Website, insbesondere die häufige Verwendung der Begriffe <em>free, gratis</em> und <em>umsonst</em> »eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt« werde. Hinzu trete der Umstand, dass der Versand von SMS im Internet auch kostenlos angeboten wird, Internetnutzer müssten daher nicht mit der Entgeltlichkeit solcher Leistungen rechnen (demnach auch kein Raum für <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html">§ 612 I BGB</a>).</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		<title>Aktuelle Rechtsprechung zu Impressumspflichten im Internet</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/05/aktuelle-rechtsprechung-zu-impressumspflichten-im-internet/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 May 2008 15:35:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Informationen]]></category>

		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>

		<category><![CDATA[Erheblichkeitsschwelle]]></category>

		<category><![CDATA[Impressum]]></category>

		<category><![CDATA[Informationspflicht]]></category>

		<category><![CDATA[kommerzieller Anbieter]]></category>

		<category><![CDATA[Kontaktformular]]></category>

		<category><![CDATA[Privatperson]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Kontaktformular kann Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen, Impressumspflicht betrifft sämtliche kommerziellen Telemediendienste]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei jüngst bekannt gewordene Urteile befassen sich mit der konkreten Ausgestaltung der Impressumspflichten im Internet. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (Aktenzeichen: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2007/44_O_79_07urteil20070919.html">44 O 79/07</a>) festgestellt, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle der Angabe einer E-Mail-Adresse den Anforderungen des <a href="http://www.bundesrecht.juris.de/tmg/__5.html">§ 5 I Nr. 2 TMG</a> nicht genügt. Die Vorschrift verlangt:</p>
<blockquote><p>Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post</p></blockquote>
<p>Es ist erstaunlich, dass diese Frage überhaupt zu entscheiden war. Schließlich kann die Vorschrift – in Anbetracht der bloßen Existenz des zweiten Halbsatzes – hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der E-Mail-Adresse kaum missverstanden werden. So sah es auch das Landgericht. Ein Kontaktformular stelle sich lediglich als technische Vorrichtung dar, durch die eine Verbindung hergestellt werden könne. Als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche, sei es nicht geeignet. Dies träfe typischerweise nur auf die E-Mail-Adresse zu. <span id="more-22"></span></p>
<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich in einem Beschluss vom 3. April 2007 (Aktenzeichen: <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_112.pdf">3 W 64/07</a>) mit dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht befasst. Trotz der Formulierung »geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien« in § 5 I TMG sind die in der Vorschirft normierten allgemeinen Informationspflichten nicht auf Internetangebote beschränkt, die gegen Entgelt angeboten werden. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass sie auf sämtliche kommerziellen Telemediendienste anzuwenden sei. Hierfür spreche nicht zuletzt <a href="http://www.bundesrecht.juris.de/tmg/__1.html">§ 1 I 2 TMG</a>, wonach das Telemediengesetz für alle Anbieten unabhängig davon gelten soll, »ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird«. Von der Impressumspflicht seien demnach nur Websites privater Anbieter und von Idealvereinen ausgenommen.</p>
<p>Bemerkenswert an der letztgenannten Entscheidung ist zudem der Umstand, dass das Gericht im Unterlassen der gemäß § 5 I Nrn. 3, 4 TMG erforderlichen Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer in einem ansonsten nicht zu beanstandenden Impressum nur Wettbewerbsverstöße unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG sah, weshalb ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hierauf nicht gestützt werden könne.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geistiges Eigentum gestärkt – Auswirkungen für Tauschbörsennutzer</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/04/aenderungen-urhg-april-2008/</link>
		<comments>http://www.niemeyer-legal.com/2008/04/aenderungen-urhg-april-2008/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 Apr 2008 08:08:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Informationen]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>

		<category><![CDATA[einfach gelagerter Fall]]></category>

		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[geschäftlicher Verkehr]]></category>

		<category><![CDATA[gewerbliches Ausmaß]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerbsmäßigkeit]]></category>

		<category><![CDATA[Identitätsermittlung]]></category>

		<category><![CDATA[Kosten]]></category>

		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Fraglich, ob die Deckelung der Abmahnkosten in der Praxis angewendet wird. Unglücklich zudem: Merkmal »gewerbliches Ausmaß«]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundestag.de/parlament/plenargeschehen/to/155.html">Unlängst</a> hat der Deutsche Bundestag eine »Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« beschlossen. Das gleichnamige Gesetz, welches nun dem Bundesrat vorgelegt wird, bringt – unter anderem – zwei Änderungen mit sich, die Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Tauschbörsennutzung in Deutschland haben könnten: Zum einen die Begrenzung der Abmahnkosten in bestimmten Fällen auf 100 €, zum anderen die Schaffung eines Auskunftsanspruchs, der Provider zur Bekanntgabe der Identität ihrer Kunden zwingt. Ob und für wen die Gesetzesänderung eine Verbesserung bringt, ist derzeit noch völlig offen. <span id="more-21"></span></p>
<h2>Begrenzung des Anwaltshonorars auf 100 €</h2>
<p>Es wurde bisher vielfach als Unsitte beklagt, dass Privatpersonen, die in Fällen wenig gravierender Rechtsverletzungen mit unangemessen hohen Abmahnkosten konfrontiert wurden. Der Bundestag hat nun eine Deckelung der Anwaltskosten beschlossen, die sich aus dem neu einzuführenden § 97a II UrhG ergibt:</p>
<blockquote><p><strong>§ 97a<br />
Abmahnung</strong</p>
<p>[…]</p>
<p>(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.</p></blockquote>
<p>Im Entwurf der Bundesregierung (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605048.pdf">BT-Drucks. 16/5048</a>) waren zwar 50 € als Obergrenze angesetzt, gemäß der – verabschiedeten – Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/087/1608783.pdf">BT-Drucks. 16/8783</a>) wurde sie jedoch in Höhe von 100 € beschlossen.</p>
<h2>»Einfach gelagerte Fälle«</h2>
<p>Es ist zu erwarten, dass § 97a II UrhG n.F. nur selten zur Anwendung kommt. Für Laien mag der Inhalt der Vorschrift zwar vernünftig klingen, Fachleute streiten jedoch schon jetzt um die Auslegung. Dass die Deckelung nur für erstmalige Abmahnungen gilt, dürfte kein Problem darstellen. Was aber sind »einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung«, und wann geschehen diese »außerhalb des geschäftlichen Verkehrs«? </p>
<p>In der Begründung zum Gesetzesentwurf führt die Bundesregierung aus (BT-Drucks. 16/5048, S. 49), ein einfach gelagerter Fall sei üblicherweise dann gegeben, wenn die Bearbeitung für den Rechtsanwalt zur Routine gehört. Man muss kein Prophet sein, um zu erwarten, dass die Rechteinhaber regelmäßig von nicht einfach gelagerten Fällen ausgehen werden, um sich der Kostendeckelung zu entziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/8783, S. 63), die den Musiktausch ausdrücklich nicht erwähnt und die Regelung vor allem in anderen Bagatellbereichen angewendet sieht:</p>
<ul>
<li>Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage</li>
<li>Zugänglichmachen eines Liedtextes</li>
<li>Verwendung eines Fotos in privater Internetauktion</li>
</ul>
<p>Dass der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ausweislich der Gesetzesbegründung weit auszulegen ist, dürfte daher den wenigsten in Anspruch genommenen Betroffenen nützen.</p>
<h2>Direkter Auskunftsanspruch gegen Provider</h2>
<p>Bisher wählten Rechteinhaber bei Rechtsverletzungen von Tauschbörsennutern einen <a href="http://www.niemeyer-legal.com/2008/03/staatsanwaltschaft-ermittelt-nicht-mehr-gegen-tauschboersennutzer/">Umweg über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren</a>, um an die Identität der Täter zu gelangen. Gemäß § 101 II Nr. 3 UrhG n.F. soll dem Rechteinhaber in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch gegenüber dem Provider der Anspruch auf Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers zustehen. Dieser Anspruch steht gemäß § 101 IX UhrG n.F. unter einem Richtervorbehalt, die entsprechende gerichtliche Entscheidung schlägt nach § 128c I Nr. 4 KostO n.F. mit 200 € zu Buche – eine Gebühr übrigens, die auch in einfach gelagerten Fällen, in denen das Anwaltshonorar nur 100 € beträgt, letztlich der Rechtsverletzer zu begleichen hat.</p>
<h2>»Gewerbliches Ausmaß«</h2>
<p>Während im Gesetzesentwurf in § 101 I UrhG n.F. noch von einer Rechtsverletzung »im geschäftlichen Verkehr« die Rede war, die laut Begründung auch für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 II UrhG n.F. gegeben sein müsste, hieß es in der Beschlussempfehlung »in gewerblichem Ausmaß«. Was darunter jedoch zu verstehen ist, wird sich noch zu zeigen haben. Gemäß § 101 I 2 UrhG n.F. soll sich das gewerbliche Ausmaß jedenfalls aus der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Günter Krings (CDU), Berichterstatter, lässt sich mit den Worten </p>
<blockquote><p>»Wenn jemand ein ganzes Musikalbum oder einen Film zum Download bereitstellt, der in Deutschland noch gar nicht angelaufen ist, dann hat das schon wegen der Schadenshöhe ein gewerbliches Ausmaß.«</p></blockquote>
<p><a href="http://www.bundestag.de/dasparlament/2008/14-15/Innenpolitik/19999681.html">zitieren</a>. Diese Einschätzung mutet freilich etwas praxisfremd an, gerade der Tausch <em>ganzer Musikalben</em> dürfte regelmäßig vorkommen – es waren schließlich auch ganze Schallplatten, die vor Jahrzehnten auf Tonband und Kassette überspielt wurden. Laut der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zeichnet sich das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung dadurch aus, dass sie im Interesse der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils begangen wurde. Streng genommen ist dies schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher Musikfreund sich die 99 Cent sparen möchte, die ein einzelnes Lied derzeit kostet.</p>
<p>Es ist erschreckend ist, dass der Gesetzgeber die Subsumtion derartiger Bagatellvorkommnisse unter den Begriff des »gewerblichen Ausmaßes« offenbar für angemessen hält. Man möge sich vor Augen halten, dass die <em>Gewerbsmäßigkeit</em>, wie sie etwa vom Qualifikationstatbestand <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108a.html">§ 108a UrhG</a> vorausgesetzt wird, erst dann vorliegt, wenn der Täter sich durch <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/07/5-543-07.php">die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will</a>. </p>
<h2>Fazit</h2>
<p>An sich war es überfällig, dem Phänomen der – mitunter von Zügen der Rechtsmissbräuchlichkeit gekennzeichneten –  Massenabmahnungen einen Riegel vorzuschieben. Jedenfalls im Bereich des Musiktauschs sind wegen der Strapazierfähigkeit des Merkmals der »einfach gelagerten Fälle« kaum Änderungen im Vorgehen der Rechteinhaber zu befürchten. Gerade vor dem Hintergrund des offenbar sehr weit zu fassenden Merkmals des »gewerblichen Ausmaßes« dürften viele Rechtsverletzungen schon alleine deswegen nicht als <em>einfach gelagert</em> bewertet werden.</p>
<p>Durch die Schaffung des Auskunftsanspruchs mag zu erwarten sein, dass die Staatsanwaltschaften entlastet werden. Eine urheberrechtliche Bagatellabmahnung wird wegen der Kosten für die richterliche Entscheidung jedoch mit mindestens 300 € zu Buche schlagen. Das ist das Sechsfache der lange Zeit in der Öffentlichkeit diskutierten 50 €.</p>
<p>Ergebnis: Manche Betroffene kommen mit einem fetten blauen Auge davon. Für viele dürfte die urheberrechtliche Abmahnung finanziell nachwievor äußerst schmerzhaft sein. Ob Rechteinhaber – wie vereinzelt angenommen wird – von der Verfolgung absehen, weil sie die richterliche Entscheidung über den Auskunftsanspruch vorfinanzieren müssen und das Ausfallrisiko nicht abschätzen können, wird sich zeigen. Es sei jedoch erwähnt, dass mit Massenabmahnungen befasste Rechtsanwälte auch heute schon Bonitätsinformationen einholen.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		<title>Thumbnails in Google-Bildersuche verletzen Urheberrecht</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/04/thumbnails-in-google-bildersuche-verletzen-urheberrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Apr 2008 18:13:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Informationen]]></category>

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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Einstellen von Bildern ins Internet stellt grundsätzlich keine Einwilligung zur Verwertung von Thumbnails im Rahmen der Bildersuche dar.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anzeige verkleinerter Bilder, allgemein bekannt als Thumbnails, in den Trefferlisten der Google-Bildersuche stellt einen Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Umgestaltungsrecht aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html">§ 23 UrhG</a> dar und kann einen Unterlassungsanspruch nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html">§ 97 I UrhG</a> begründen. So hat es am 27. Februar 2008 das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in einem Verfahren entschieden (<a href="http://www.linksandlaw.de/urteil228-olg-thumbnails-urteil.htm">Aktenzeichen 2 U 319/07</a>). </p>
<p>Die Klägerin, eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt, begehrte von der Suchmaschinenbetreiberin die Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der Bildersuche der Suchmaschine. Weil die Künstlerin in größerem Umfang Suchmaschinenoptimierung betrieben hatte, konnte sie das Berufungsverfahren vor dem OLG nicht gewinnen. Das Gericht bewertete ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich: Sie darf nicht einerseits <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Webcrawler">Crawler</a> »anlocken« und sich andererseits auf die fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder berufen.</p>
<p>Dennoch hat der Senat sich ausgiebig mit der Zulässigkeit der Bilderindexierung durch Suchmaschinen befasst – mit dem Ergebnis,</p>
<blockquote><p>»dass nicht jeder, der ein Bild zur freien Ansicht und ohne […] Sperrmaßnahmen ins Internet einstellt, konkludent einwilligt, dass sein Werk im Sinne von § 23 I UrhG durch eine Suchmaschine genutzt wird.«</p></blockquote>
<p><span id="more-17"></span>Das OLG führt aus, Thumbnails als – automatisch erstellte – bloße Verkleinerungen entbehrten einer eigenen schöpferischen Gestaltungshöhe und seien daher sonstige <em>Umgestaltungen</em> im Sinne von § 23 UrhG. Die Thumbnail-Anzeige in der Trefferliste stellt folglich eine Verwertung dieser Umgestaltung dar. Insbesondere hebt das Gericht hervor, dass Thumbnails in diesem Zusammenhang nicht als zulässige Zitate gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html">§ 51 UrhG</a> anzusehen sind, da es an einem Zitatzweck mangelt. In Gestalt der maschinellen Präsentation eines Thumbnails als Suchtreffer findet keine geistige Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Werk statt, den Verkleinerungen kommt daher keine Belegfunktion zu.</p>
<p>Sogar grundsätzliche Bedeutung dürften die Erwägungen des Senats bezüglich einer etwaigen – der Rechtswidrigkeit der Thumbnail-Anzeige entgegenstehenden – Einwilligung zur Thumbnail-Erstellung haben. Die Suchmaschinenbetreiberin hatte sich auf eine konkludente Einwilligung berufen, die sich bereits aus dem Einstellen von Bildern ins Internet ergeben soll. Das OLG lehnt diese Auffassung mit guten Gründen ab. Zunächst ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Einwilligung regelmäßig nicht vorliegt. Dies wäre denkbar, wenn auf der Website eine Datei <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Robots.txt">robots.txt</a> vorläge, in der dem <em>Googlebot-Image</em> <a href="http://www.google.com/support/webmasters/bin/answer.py?answer=40364">ausdrücklich das Crawlen erlaubt wird</a>. Auch aus den Umständen ergibt sich normalerweise keine Einwilligung. Im Einstellen von Bildern zur Betrachtung liegt eine solche Erklärung jedenfalls nicht. Denn:</p>
<blockquote><p>Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, […] Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher […]. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen.</p></blockquote>
<p>Dass die Klägerin die Google-Bildersuche nicht über <em>robots.txt</em> oder ein Meta-Tag ausgesperrt hat, wirkt sich ebenfalls nicht zu ihren Ungunsten aus, da es nicht die Aufgabe des Urhebers ist, die unbefugte Nutzung seines Werks zu verhindern. Vielmehr muss der Nutzungsinteressent sich um die Einräumung eines entsprechenden Rechts zu bemühen. </p>
<p>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		<title>LG Saarbrücken: Keine Akteneinsicht für Geschädigte</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Apr 2008 08:01:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Ein hinreichender Tatverdacht wird durch die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person nicht begründet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weitere Niederlage für Rechteinhaber in Verfahren gegen Tauschbörsennutzer: Das Landgericht Saarbrücken hat einem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Aktenzeichen: <a href="http://www.ory.de/mpo/txt/MpoText018.html">5 (3) Qs 349/07</a>) die Auffassung zugrunde gelegt, dass aus der Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person  nicht der Rückschluss gezogen werden dürfe, dass die Person zur fraglichen Zeit eine strafbare Handlung begangen hat. Daraus ergebe sich die Ablehnung eines hinreichenden Tatverdachts, welche widerum dazu führe, dass einem Rechteinhaber gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__406e.html">§ 406e II 1 StPO</a> die Akteneinsicht im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten versagt wird.</p>
<p>Damit trägt die Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber mit praktischen Problemen verbunden ist. Schließlich können unter einer IP-Adresse – etwa in einem Netzwerk – mehrere Anwender auf das Internet zugreifen, in der Strafverfolgung ist dieser Gesichtspunkt beachtlich. Eine weitere Schwierigkeit liegt – wegen der in der Regel dynamischen Vergabe von IP-Adressen – in den Zeiteinstellungen der beteiligten Rechnersysteme: Wenn der Zugangsprovider eine andere Zeiteinstellung hat als der Ermittler (oder beide gar in unterschiedlichen Zeitzonen operieren), ist die Zuordnung des wirklichen Anwenders im günstigsten Fall erschwert, unter Umständen sogar unmöglich.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		<title>Mehr Rechtssicherheit für Internethändler: Neue Musterbelehrungen</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/03/internethandel-neue-musterbelehrungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Mar 2008 11:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Neue Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung beseitigen ab dem 1. April 2008 Mängel der bisherigen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn das große Aufatmen möglicherweise ausbleibt, wird allgemein erwartet, dass die Rechtslage im Onlinehandel sich ein Stück weit entspannt. Grund ist das Inkrafttreten einer Veordnung zur Änderung der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/index.html">Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht</a> (BGB-InfoV) am morgigen 1. April 2008.</p>
<p>Geändert werden die seit 2002 im Anhang der BGB-InfoV befindlichen Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die in der Vergangenheit vielfach Gegenstand wettbewerbsrechtlich motivierter Abmahnungen waren. Händler, die auf die Musterbelehrungen vertrauten, waren – ihrerseits völlig unerwarteten – Unterlassungsansprüchen und Ersatzansprüchen bezüglich Anwaltshonoraren von Mitbewerbern ausgesetzt, da die bisherigen Musterbelehrungen in mancherlei Hinsicht fehlerhaft sind (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html">§ 12 I</a> i.V.m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html">§ 8 I</a> i.V.m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html">§§ 3</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">4 Nr. 11</a> UWG). Die – für Kaufleute und andere Normalsterbliche nicht oder nur schwer nachvollziehbaren – Probleme haben ihren Ursprung in der komplexen Rechtslage bezüglich des Verbraucherschutzes und drehen sich im Wesentlichen um die Formulierung des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen. Alle Fallstricke in einer solchen Belehrung zu umgehen, ist ein anspruchsvolles Unterfangen, schließlich darf die Belehrung weder zu stark vereinfacht sein, noch darf sie unverständlich werden. <span id="more-15"></span></p>
<h2>Rechtsprechung nicht einheitlich</h2>
<p>Die Frage, ob Händler sich auf die Muster der Rechtsverordnung verlassen dürfen beziehungsweise inwieweit die bisherigen Musterformulierungen zu einem Wettbewerbsverstoß führen, haben Gerichte so unterschiedlich entschieden, dass die aktuelle Rechtslage als unberechenbar bezeichnet werden kann. Weil der Verletzte bei online begangenen Rechtsverletzungen – Stichwort: <em>fliegender Gerichtsstand</em> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__14.html">§ 14 II UWG</a>) – ein Wahlrecht bezüglich des anzurufenden Gerichts hat, werden solche Verfahren bevorzugt vor Gerichten geführt, die sich als abmahnerfreundlich erwiesen haben. Folge: Rechtsunsicherheit im Onlinehandel.</p>
<h2>Mängel beseitigt – trotzdem Vorsicht geboten</h2>
<p>Die bekannt gewordenen Mängel der bisherigen Fassung werden nun im Wesentlichen beseitigt, sodass allgemein empfohlen wird, die neuen Musterbelehrungen einzusetzen. Ob auch hierin Fallen schlummern, ist bislang nicht bekannt, gegenüber den bisherigen sind sie jedenfalls vorzugswürdig. Allerdings ist auch hier im Einzelfall Vorsicht geboten: Händler, die bereits als Reaktion auf eine Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben oder eine einstweilige Verfügung akzeptiert haben, müssen zur Vermeidung von Vertragsstrafen oder Ordnungsgeldern beachten, inwieweit sie daran gebunden sind.</p>
<h2>Ausblick</h2>
<p>Wünschenswert wäre jedoch, wenn die Musterbelehrung so bald wie möglich von ihrem jetzigen Standort in einer Verordnung in ein formelles Gesetz überführt würde, sodass ein etwaiger wettbewerbsrechtlicher Verstoß zumindest nicht mehr auf das Argument gestützt werden kann, es würde höherrangiges Recht verletzt.  </p>
<p>Die neuen Musterbelehrungen befinden sich auf den <a href="http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf">Internetseiten des Bundesjustizministeriums</a>.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		<title>Staatsanwaltschaft lehnt Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer ab</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/03/staatsanwaltschaft-ermittelt-nicht-mehr-gegen-tauschboersennutzer/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Mar 2008 21:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Wuppertal schließt sich der Argumentation der Gegner des Vorgehens der Medienindustrie an und verweigert seit kurzem die Ermittlung von Tauschbörsennutzern.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/105577">heise online berichtet</a>, verweigert die <a href="http://www.sta-wuppertal.nrw.de/">Staatsanwaltschaft Wuppertal</a> seit kurzem die Ermittlung von Tauschbörsennutzern. Sie schließt sich damit der Argumentation der Gegner  des Vorgehens der Medienindustrie an. <span id="more-11"></span></p>
<p>Schließlich bedient die Musikindustrie sich der Staatsanwaltschaften nur als Helfer: Die Massenstrafanzeigen gegen Tatverdächtige erfolgen nicht wegen eines Strafbegehrens der Rechteinhaber, sondern mit dem Ziel der Identitätsermittlung von Filesharing-Nutzern, da die Musikindustrie keinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Provider hat. Indem sie den Weg über das Strafverfahren einschlagen, unterlaufen die Rechteinhaber systematisch den Willen des Gesetzgebers, ihnen keinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen. Nach Auffassung der Wuppertaler Staatsanwaltschaft hat die Aufnahme von Ermittlungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben, da die Tauschbörsennutzer keine finanziellen Interessen hegen.</p>
<p>Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf prüft inzwischen die Beschwerden der Rechteinhaber und abmahnenden Rechtsanwälte.</p>
<h2>Nachtrag</h2>
<p><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/106373">Heise, 11. April 2008</a>: Auch die Schleswig-Holsteiner Staatsanwaltschaften sind gehalten, in der Mehrzahl der Fälle aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer Abstand zu nehmen.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		<title>Selbst erstellte Ausdrucke als Beweismittel gegen Filesharing-Nutzer ungeeignet</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/03/ausdrucke-untaugliche-beweismittel-filesharing/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 20:16:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
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		<category><![CDATA[Verwertungsrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch Online-Ermittler gefertigte Listenausdrucke von zum Herunterladen bereitgestellten Musikstücken sind kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen gegen Filesharing-Nutzer]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch Online-Ermittler gefertigte Listenausdrucke von zum Herunterladen bereitgestellten Musikstücken sind kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen gegen Filesharing-Nutzer. Dies hat das LG Hamburg einem – <a href="http://www.law-results.com/gfx/LGHH.pdf">auch online verfügbaren</a> – Urteil vom 14. März 2008 (Aktenzeichen: 308 O 76/07) zugrundegelegt, in dem es die Klage einer Tonträgerherstellerin abwies. <span id="more-10"></span></p>
<p>Die Tonträgerherstellerin hatte eine angebliche Tauschbörsen-Teilnehmerin auf Unterlassung verklagt (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html">§ 97 I 1 UrhG</a>). Die Beklagte habe zwei Musikstücke der Gruppe Silbermond in einem Filesharing-System öffentlich zugänglich gemacht. Da die Beklagte das Bereitstellen der Lieder bestritten hatte, hatte die Klägerin die Verletzungshandlungen nachzuweisen. Sie scheiterte, da das Gericht die Ermittlungspraxis der seitens der Klägerin eingesetzten Ermittlungsfirma für nicht geeignet erachtete.</p>
<p>Die Ermittlungsfirma will festgestellt haben, dass die streitgegenständlichen Musiktitel über die IP-Adresse der Beklagten angeboten wurden. Als Nachweis legte sie Ausdrucke von Logfiles sowie die staatsanwaltliche Auskunft über die Identität der Anschlussinhaberin vor. Derartige Ausdrucke reichen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um die Verletzungshandlung nachzuweisen. Vielmehr dürfte erforderlich sein, dass Ermittler ihre eigenen Wahrnehmungen bekunden. Sie könnten etwa als Zeugen aussagen, dass sie die angebotenen Lieder auch angehört haben. </p>
<p>Da zu erwarten ist, dass die Musikindustrie die Intensität ihres Vorgehens gegen Filesharing-Nutzer vorläufig nicht einschränkt, kann davon ausgegangen werden, dass sie künftig ihre Beweisführung ändert – oder dies bereits getan hat. Das ist grundsätzlich positiv zu bewerten, schließlich wird auf diese Weise verhindert, dass der Vorwurf des unzulässigen Verwertens voreilig erhoben wird. Betroffene hingegen, die wegen Vorfällen in der Vergangenheit zu Unrecht belangt werden, können nun erwägen, ihre Verteidigung auf dieses Urteil zu stützen.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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		<title>Werbeunterbrechungen verletzen Urheberrechte von Filmemachern</title>
		<link>http://www.niemeyer-legal.com/2008/03/tv-werbung-vs-urheberrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 07:39:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jcn</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Informationen]]></category>

		<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Unterbrechung eines Films durch Werbespots ist als »Kränkung der Integrität des Werkes und des Urheberrechts des Regisseurs« anzusehen und kann Schadensersatzansprüche auslösen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem <a href="http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/regisseere-siegen-ueber-sender/?src=TE&#038;cHash=125f8c37cf">Bericht der taz</a> zufolge haben zwei Regisseure vom schwedischen Obersten Gerichtshof <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Högsta_domstolen_(Schweden)">Högsta domstolen</a> Schadensersatz zuerkannt bekommen, weil ein privater Fernsehsender die Ausstrahlung ihrer Filme in unzulässiger Weise durch Werbespots unterbrochen hat. <span id="more-9"></span></p>
<p>Das Gericht hat sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Unterbrechung eines Films als »Kränkung der Integrität des Werkes und des Urheberrechts des Regisseurs« anzusehen ist und damit der Zustimmung der Rechteinhaber bedarf, die der Fernsehsender nicht nachweisen konnte. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien sah Werbeklauseln nicht vor. Das Vorbringen des Senders, Werbeunterbrechungen seien üblich, wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass die Werbung bei der Ausstrahlung der Filme »die Kontinuität und die Dramaturgie der Filme abgebrochen« habe und so »der dramatische Effekt des Wechsels zwischen zwei Szenen ausradiert wurde«.</p>
<p>In Kreisen von Filmemachern findet das Urteil – naheliegenderweise – breite Zustimmung.</p>
<hr /><small>Eine Information von Jens-Christof Niemeyer, veröffentlicht bei <a href="http://www.niemeyer-legal.com"><em>niemeyer legal</em></a>. </small>]]></content:encoded>
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