kein Zahlungsanspruch aus AGB, wenn ein Internetangebot zum SMS-Versand den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt
Wenn man den Betreibern von Vertragsfallen-Websites angesichts ihres Geschäftsmodells zwar keine Sympathie entgegenbringen mag, so ist ihnen dennoch eines zu bescheinigen: Ausdauer. Sie lassen sich immer wieder etwas einfallen, womit sie unbedarfte Surfer zu ködern versuchen, die sich später über Rechnungen wundern, aber angesichts der von den Vertragsfallenbetreibern aufgebauten Drohkulisse – Gerichtsvollzieher, Inkassobüro, Schufa – eingeschüchtert zahlen. Waren es einst Dialer, die den Opfern untergeschoben wurden, so sind es heute beispielsweise Offerten zur Berechnung der Lebenserwartung, Online-Führerscheintests und Routenplaner.
Wie im Januar 2007 schon das Amtsgericht München festgestellt hat (Aktenzeichen: 161 C 23695/06), kommt auf derartigen Websites regelmäßig kein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der angebotenen Dienste zustande. Der unaufmerksame Internetnutzer muss den geforderten Betrag demnach nicht bezahlen. Während nicht bekannt ist, welche Unterart der Gattung Vertragsfalle sich seinerzeit beim Amtsgericht München auf dem Prüfstand befand, hat sich das Amtsgericht Hamm unlängst mit dem Typus SMS-Versand befasst.
Auch wenn es die Klage des Website-Betreibers aus anderen Gründen hätte abweisen können, war es dem Gericht offenbar ein Anliegen, die Unwirksamkeit einer Regelung über die Entgeltlichkeit des Dienstes, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben könnte, herauszuarbeiten. Das Urteil vom 26. März 2008 (Aktenzeichen: 17 C 62/08) stellt klar, dass ein nur in den AGB enthaltener Hinweis auf durch die Nutzung des Angebots entstehende Kosten gemäß § 305c I BGB keine Wirkung entfaltet. Es handele sich dabei um eine überraschende Klausel, da durch die Gestaltung der Website, insbesondere die häufige Verwendung der Begriffe free, gratis und umsonst »eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt« werde. Hinzu trete der Umstand, dass der Versand von SMS im Internet auch kostenlos angeboten wird, Internetnutzer müssten daher nicht mit der Entgeltlichkeit solcher Leistungen rechnen (demnach auch kein Raum für § 612 I BGB).
