Kontaktformular kann Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen, Impressumspflicht betrifft sämtliche kommerziellen Telemediendienste
Zwei jüngst bekannt gewordene Urteile befassen sich mit der konkreten Ausgestaltung der Impressumspflichten im Internet. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (Aktenzeichen: 44 O 79/07) festgestellt, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle der Angabe einer E-Mail-Adresse den Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG nicht genügt. Die Vorschrift verlangt:
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
Es ist erstaunlich, dass diese Frage überhaupt zu entscheiden war. Schließlich kann die Vorschrift – in Anbetracht der bloßen Existenz des zweiten Halbsatzes – hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der E-Mail-Adresse kaum missverstanden werden. So sah es auch das Landgericht. Ein Kontaktformular stelle sich lediglich als technische Vorrichtung dar, durch die eine Verbindung hergestellt werden könne. Als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche, sei es nicht geeignet. Dies träfe typischerweise nur auf die E-Mail-Adresse zu.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich in einem Beschluss vom 3. April 2007 (Aktenzeichen: 3 W 64/07) mit dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht befasst. Trotz der Formulierung »geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien« in § 5 I TMG sind die in der Vorschirft normierten allgemeinen Informationspflichten nicht auf Internetangebote beschränkt, die gegen Entgelt angeboten werden. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass sie auf sämtliche kommerziellen Telemediendienste anzuwenden sei. Hierfür spreche nicht zuletzt § 1 I 2 TMG, wonach das Telemediengesetz für alle Anbieten unabhängig davon gelten soll, »ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird«. Von der Impressumspflicht seien demnach nur Websites privater Anbieter und von Idealvereinen ausgenommen.
Bemerkenswert an der letztgenannten Entscheidung ist zudem der Umstand, dass das Gericht im Unterlassen der gemäß § 5 I Nrn. 3, 4 TMG erforderlichen Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer in einem ansonsten nicht zu beanstandenden Impressum nur Wettbewerbsverstöße unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG sah, weshalb ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hierauf nicht gestützt werden könne.
