Das Einstellen von Bildern ins Internet stellt grundsätzlich keine Einwilligung zur Verwertung von Thumbnails im Rahmen der Bildersuche dar.
Die Anzeige verkleinerter Bilder, allgemein bekannt als Thumbnails, in den Trefferlisten der Google-Bildersuche stellt einen Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Umgestaltungsrecht aus § 23 UrhG dar und kann einen Unterlassungsanspruch nach § 97 I UrhG begründen. So hat es am 27. Februar 2008 das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in einem Verfahren entschieden (Aktenzeichen 2 U 319/07).
Die Klägerin, eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt, begehrte von der Suchmaschinenbetreiberin die Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der Bildersuche der Suchmaschine. Weil die Künstlerin in größerem Umfang Suchmaschinenoptimierung betrieben hatte, konnte sie das Berufungsverfahren vor dem OLG nicht gewinnen. Das Gericht bewertete ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich: Sie darf nicht einerseits Crawler »anlocken« und sich andererseits auf die fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder berufen.
Dennoch hat der Senat sich ausgiebig mit der Zulässigkeit der Bilderindexierung durch Suchmaschinen befasst – mit dem Ergebnis,
»dass nicht jeder, der ein Bild zur freien Ansicht und ohne […] Sperrmaßnahmen ins Internet einstellt, konkludent einwilligt, dass sein Werk im Sinne von § 23 I UrhG durch eine Suchmaschine genutzt wird.«
Das OLG führt aus, Thumbnails als – automatisch erstellte – bloße Verkleinerungen entbehrten einer eigenen schöpferischen Gestaltungshöhe und seien daher sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. Die Thumbnail-Anzeige in der Trefferliste stellt folglich eine Verwertung dieser Umgestaltung dar. Insbesondere hebt das Gericht hervor, dass Thumbnails in diesem Zusammenhang nicht als zulässige Zitate gemäß § 51 UrhG anzusehen sind, da es an einem Zitatzweck mangelt. In Gestalt der maschinellen Präsentation eines Thumbnails als Suchtreffer findet keine geistige Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Werk statt, den Verkleinerungen kommt daher keine Belegfunktion zu.
Sogar grundsätzliche Bedeutung dürften die Erwägungen des Senats bezüglich einer etwaigen – der Rechtswidrigkeit der Thumbnail-Anzeige entgegenstehenden – Einwilligung zur Thumbnail-Erstellung haben. Die Suchmaschinenbetreiberin hatte sich auf eine konkludente Einwilligung berufen, die sich bereits aus dem Einstellen von Bildern ins Internet ergeben soll. Das OLG lehnt diese Auffassung mit guten Gründen ab. Zunächst ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Einwilligung regelmäßig nicht vorliegt. Dies wäre denkbar, wenn auf der Website eine Datei robots.txt vorläge, in der dem Googlebot-Image ausdrücklich das Crawlen erlaubt wird. Auch aus den Umständen ergibt sich normalerweise keine Einwilligung. Im Einstellen von Bildern zur Betrachtung liegt eine solche Erklärung jedenfalls nicht. Denn:
Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, […] Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher […]. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen.
Dass die Klägerin die Google-Bildersuche nicht über robots.txt oder ein Meta-Tag ausgesperrt hat, wirkt sich ebenfalls nicht zu ihren Ungunsten aus, da es nicht die Aufgabe des Urhebers ist, die unbefugte Nutzung seines Werks zu verhindern. Vielmehr muss der Nutzungsinteressent sich um die Einräumung eines entsprechenden Rechts zu bemühen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
