Fraglich, ob die Deckelung der Abmahnkosten in der Praxis angewendet wird. Unglücklich zudem: Merkmal »gewerbliches Ausmaß«
Unlängst hat der Deutsche Bundestag eine »Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« beschlossen. Das gleichnamige Gesetz, welches nun dem Bundesrat vorgelegt wird, bringt – unter anderem – zwei Änderungen mit sich, die Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Tauschbörsennutzung in Deutschland haben könnten: Zum einen die Begrenzung der Abmahnkosten in bestimmten Fällen auf 100 €, zum anderen die Schaffung eines Auskunftsanspruchs, der Provider zur Bekanntgabe der Identität ihrer Kunden zwingt. Ob und für wen die Gesetzesänderung eine Verbesserung bringt, ist derzeit noch völlig offen.
Begrenzung des Anwaltshonorars auf 100 €
Es wurde bisher vielfach als Unsitte beklagt, dass Privatpersonen, die in Fällen wenig gravierender Rechtsverletzungen mit unangemessen hohen Abmahnkosten konfrontiert wurden. Der Bundestag hat nun eine Deckelung der Anwaltskosten beschlossen, die sich aus dem neu einzuführenden § 97a II UrhG ergibt:
§ 97a
Abmahnung[…]
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Im Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/5048) waren zwar 50 € als Obergrenze angesetzt, gemäß der – verabschiedeten – Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/8783) wurde sie jedoch in Höhe von 100 € beschlossen.
»Einfach gelagerte Fälle«
Es ist zu erwarten, dass § 97a II UrhG n.F. nur selten zur Anwendung kommt. Für Laien mag der Inhalt der Vorschrift zwar vernünftig klingen, Fachleute streiten jedoch schon jetzt um die Auslegung. Dass die Deckelung nur für erstmalige Abmahnungen gilt, dürfte kein Problem darstellen. Was aber sind »einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung«, und wann geschehen diese »außerhalb des geschäftlichen Verkehrs«?
In der Begründung zum Gesetzesentwurf führt die Bundesregierung aus (BT-Drucks. 16/5048, S. 49), ein einfach gelagerter Fall sei üblicherweise dann gegeben, wenn die Bearbeitung für den Rechtsanwalt zur Routine gehört. Man muss kein Prophet sein, um zu erwarten, dass die Rechteinhaber regelmäßig von nicht einfach gelagerten Fällen ausgehen werden, um sich der Kostendeckelung zu entziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/8783, S. 63), die den Musiktausch ausdrücklich nicht erwähnt und die Regelung vor allem in anderen Bagatellbereichen angewendet sieht:
- Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage
- Zugänglichmachen eines Liedtextes
- Verwendung eines Fotos in privater Internetauktion
Dass der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ausweislich der Gesetzesbegründung weit auszulegen ist, dürfte daher den wenigsten in Anspruch genommenen Betroffenen nützen.
Direkter Auskunftsanspruch gegen Provider
Bisher wählten Rechteinhaber bei Rechtsverletzungen von Tauschbörsennutern einen Umweg über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, um an die Identität der Täter zu gelangen. Gemäß § 101 II Nr. 3 UrhG n.F. soll dem Rechteinhaber in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch gegenüber dem Provider der Anspruch auf Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers zustehen. Dieser Anspruch steht gemäß § 101 IX UhrG n.F. unter einem Richtervorbehalt, die entsprechende gerichtliche Entscheidung schlägt nach § 128c I Nr. 4 KostO n.F. mit 200 € zu Buche – eine Gebühr übrigens, die auch in einfach gelagerten Fällen, in denen das Anwaltshonorar nur 100 € beträgt, letztlich der Rechtsverletzer zu begleichen hat.
»Gewerbliches Ausmaß«
Während im Gesetzesentwurf in § 101 I UrhG n.F. noch von einer Rechtsverletzung »im geschäftlichen Verkehr« die Rede war, die laut Begründung auch für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 II UrhG n.F. gegeben sein müsste, hieß es in der Beschlussempfehlung »in gewerblichem Ausmaß«. Was darunter jedoch zu verstehen ist, wird sich noch zu zeigen haben. Gemäß § 101 I 2 UrhG n.F. soll sich das gewerbliche Ausmaß jedenfalls aus der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Günter Krings (CDU), Berichterstatter, lässt sich mit den Worten
»Wenn jemand ein ganzes Musikalbum oder einen Film zum Download bereitstellt, der in Deutschland noch gar nicht angelaufen ist, dann hat das schon wegen der Schadenshöhe ein gewerbliches Ausmaß.«
zitieren. Diese Einschätzung mutet freilich etwas praxisfremd an, gerade der Tausch ganzer Musikalben dürfte regelmäßig vorkommen – es waren schließlich auch ganze Schallplatten, die vor Jahrzehnten auf Tonband und Kassette überspielt wurden. Laut der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zeichnet sich das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung dadurch aus, dass sie im Interesse der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils begangen wurde. Streng genommen ist dies schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher Musikfreund sich die 99 Cent sparen möchte, die ein einzelnes Lied derzeit kostet.
Es ist erschreckend ist, dass der Gesetzgeber die Subsumtion derartiger Bagatellvorkommnisse unter den Begriff des »gewerblichen Ausmaßes« offenbar für angemessen hält. Man möge sich vor Augen halten, dass die Gewerbsmäßigkeit, wie sie etwa vom Qualifikationstatbestand § 108a UrhG vorausgesetzt wird, erst dann vorliegt, wenn der Täter sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will.
Fazit
An sich war es überfällig, dem Phänomen der – mitunter von Zügen der Rechtsmissbräuchlichkeit gekennzeichneten – Massenabmahnungen einen Riegel vorzuschieben. Jedenfalls im Bereich des Musiktauschs sind wegen der Strapazierfähigkeit des Merkmals der »einfach gelagerten Fälle« kaum Änderungen im Vorgehen der Rechteinhaber zu befürchten. Gerade vor dem Hintergrund des offenbar sehr weit zu fassenden Merkmals des »gewerblichen Ausmaßes« dürften viele Rechtsverletzungen schon alleine deswegen nicht als einfach gelagert bewertet werden.
Durch die Schaffung des Auskunftsanspruchs mag zu erwarten sein, dass die Staatsanwaltschaften entlastet werden. Eine urheberrechtliche Bagatellabmahnung wird wegen der Kosten für die richterliche Entscheidung jedoch mit mindestens 300 € zu Buche schlagen. Das ist das Sechsfache der lange Zeit in der Öffentlichkeit diskutierten 50 €.
Ergebnis: Manche Betroffene kommen mit einem fetten blauen Auge davon. Für viele dürfte die urheberrechtliche Abmahnung finanziell nachwievor äußerst schmerzhaft sein. Ob Rechteinhaber – wie vereinzelt angenommen wird – von der Verfolgung absehen, weil sie die richterliche Entscheidung über den Auskunftsanspruch vorfinanzieren müssen und das Ausfallrisiko nicht abschätzen können, wird sich zeigen. Es sei jedoch erwähnt, dass mit Massenabmahnungen befasste Rechtsanwälte auch heute schon Bonitätsinformationen einholen.
