Bundesverfassungsgericht hebt Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus der Taufe
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07 & 1 BvR 595/07) dürfte nicht nur deswegen Beachtung finden, weil es die vom Bundesland Nordrhein-Westfalen erstmals erlaubte Online-Durchsuchung für verfassungswidrig erklärt hat. Zuspruch ist auch zu erwarten, weil der erste Senat gezeigt hat, dass er sich der überragenden Bedeutung sowohl des Computers als auch der modernen Kommunikation für die Lebenswirklichkeit weiter Teile der Bevölkerung bewusst ist.
Das Verfassungsgericht hat erkannt, dass die Grundrechte des Telekommunikationsgeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei Zugrundelegung heutiger Lebensverhältnisse Schutzlücken aufweisen und folgerichtig ein – dem technischen Fortschritt Rechnung tragendes – neues Grundrecht entwickelt. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme leitet sich sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) ab.
Davon geschützt sind das Internet, Computernetzwerke, Computer, Telekommunikationsgeräte (Mobiltelefone) sowie elektronische Geräte, die informationstechnische Komponenten enthalten – jedoch nur, soweit sie einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person geben. Dies sei etwa bei Haustechnik-Steuerungen nicht der Fall.
