Selbst erstellte Ausdrucke als Beweismittel gegen Filesharing-Nutzer ungeeignet

Durch Online-Ermittler gefertigte Listenausdrucke von zum Herunterladen bereitgestellten Musikstücken sind kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen gegen Filesharing-Nutzer

Durch Online-Ermittler gefertigte Listenausdrucke von zum Herunterladen bereitgestellten Musikstücken sind kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen gegen Filesharing-Nutzer. Dies hat das LG Hamburg einem – auch online verfügbaren – Urteil vom 14. März 2008 (Aktenzeichen: 308 O 76/07) zugrundegelegt, in dem es die Klage einer Tonträgerherstellerin abwies.

Die Tonträgerherstellerin hatte eine angebliche Tauschbörsen-Teilnehmerin auf Unterlassung verklagt (§ 97 I 1 UrhG). Die Beklagte habe zwei Musikstücke der Gruppe Silbermond in einem Filesharing-System öffentlich zugänglich gemacht. Da die Beklagte das Bereitstellen der Lieder bestritten hatte, hatte die Klägerin die Verletzungshandlungen nachzuweisen. Sie scheiterte, da das Gericht die Ermittlungspraxis der seitens der Klägerin eingesetzten Ermittlungsfirma für nicht geeignet erachtete.

Die Ermittlungsfirma will festgestellt haben, dass die streitgegenständlichen Musiktitel über die IP-Adresse der Beklagten angeboten wurden. Als Nachweis legte sie Ausdrucke von Logfiles sowie die staatsanwaltliche Auskunft über die Identität der Anschlussinhaberin vor. Derartige Ausdrucke reichen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um die Verletzungshandlung nachzuweisen. Vielmehr dürfte erforderlich sein, dass Ermittler ihre eigenen Wahrnehmungen bekunden. Sie könnten etwa als Zeugen aussagen, dass sie die angebotenen Lieder auch angehört haben.

Da zu erwarten ist, dass die Musikindustrie die Intensität ihres Vorgehens gegen Filesharing-Nutzer vorläufig nicht einschränkt, kann davon ausgegangen werden, dass sie künftig ihre Beweisführung ändert – oder dies bereits getan hat. Das ist grundsätzlich positiv zu bewerten, schließlich wird auf diese Weise verhindert, dass der Vorwurf des unzulässigen Verwertens voreilig erhoben wird. Betroffene hingegen, die wegen Vorfällen in der Vergangenheit zu Unrecht belangt werden, können nun erwägen, ihre Verteidigung auf dieses Urteil zu stützen.