Die PowerSeller-Registrierung ist keine notwendige Voraussetzung der Einstufung als gewerblicher Verkäufer.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung eingehend mit den Anforderungen befasst, die an die Einordnung eines eBay-Verkäufers als Unternehmer zu stellen sind. In der Beschwerdesache (Aktenzeichen 6 W 66/07, rechtskräftiger Beschluss vom 4. Juli 2007) hat der Senat die Auffassung des Landgerichts geteilt. Demnach kommt es für die Bewertung der Unternehmereigenschaft auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Wesentliche Bedeutung haben
- Dauer,
- Umfang und
- die geschäftliche Ausgestaltung
der Verkaufstätigkeit. Aus dem bloßen Umstand, dass jemand nicht als PowerSeller handelt, kann nicht geschlossen werden, dass er als Privatverkäufer tätig ist.
Gemäß § 14 BGB ist derjenige Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das setzt – allgemein anerkannt – das planmäßige und dauerhafte Anbieten von entgeltlichen Leistungen am Markt voraus, auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Regelmäßig ist derjenige als gewerblicher Anbieter einzustufen, der bei der Auktionsplattform als PowerSeller registriert ist. Allerdings hält das OLG fest, dass die PowerSeller-Eigenschaft keine notwendige Voraussetzung der Bewertung der Verkaufsaktivitäten als unternehmerisch darstellt. In den Blick zu nehmen ist auch ein etwaiger eBay-Shop. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer einen Shop unterhalten und mit diesem Slogan beworben:
»Wir bieten alles an, was Käufer vielleicht interessiert. Der Verkauf erfolgt mit größter Sorgfalt zur Zufriedenheit unserer Kunden.«
Da der Verkäufer über diesen Shop kontinuierlich und über eine längere Zeit hinweg mit mehr als nur geringfügigem Erfolg am Marktgeschehen teilgenommen hatte, war er als Unternehmer einzustufen. Schließlich unterscheiden sich die Umstände dieser Marktteilnahme deutlich von einer privaten Verkaufstätigkeit, wie sie auf Flohmärkten stattfindet – bei derartigen privaten Verkäufen dürfte regelmäßig auch das Merkmal der auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen.
