Die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte bewegen sich in einem breiten Spektrum.
Nicht nur Tauschbörsenteilnehmer werden zum Ziel von Abmahnungen, auch Onlinehändler geraten immer wieder in die Opferposition. Dass das Instrument der Abmahnung in diesen Fällen immerhin in einem ihrer ursprünglichen Kernbereiche, dem Wettbewerbsrecht, eingesetzt wird, ist den Betroffenen jedoch regelmäßig kein Trost. Schließlich glaubten sie – im Unterschied zu einer Vielzahl der Filesharer, die über die Illegalität ihres Tuns wissen und einfach hoffen, nicht erwischt zu werden – daran, sich nichts vorzuwerfen zu haben. Darum soll es hier jedoch nicht gehen. Anlass für diesen Beitrag ist vielmehr der Hinweis auf einen Beitrag des shopbetreiber-blogs, wo man sich die Mühe gemacht hat, von unterschiedlichen Gerichten festgesetzte Streitwerte in Verfahren wegen Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten darzustellen. Das Spektrum reicht von 900 € (OLG Düsseldorf) bis zu 15.000 € (OLG Stuttgart).
Diese erhebliche Spannbreite ähnlich gelagerter Fälle veranschaulicht eindrucksvoll, was man sich unter freiem gerichtlichen Ermessen des Streitwerts gemäß § 3 ZPO vorzustellen hat.
| Streitwert | Gericht | Aktenz. | Gegenstand d. Verf. | Anwaltskosten |
|---|---|---|---|---|
| 900 € | OLG Düsseldorf (Beschluss v. 5.7.2007) | I-20 W 15/07 | Widerrufsbelehrung | 120,67 € |
| 3.000 € | OLG Celle (Beschluss v. 19.11.2007) | 13 W 112/07 | Widerrufsbelehrung | 316,18 € |
| 4.000 € | LG Münster (Urteil v. 4.4.2007) | 2 O 594/06 | Widerrufsbelehrung | 402,82 € |
| 5.000 € | OLG Hamburg (Beschluss v. 30.10.2007) | 3 W 189/07 | Informationspflicht | 489,45 € |
| 10.000 € | OLG Hamm (Beschluss v. 28.3.2007) | 4 W 19/07 | z.B. Verstoß gegen Preisangabenverordnung | 775,64 € |
| 15.000 € | OLG Stuttgart (Beschluss v. 23.8.2007) | 2 W 46/07 | Impressum + Widerrufsbelehrung | 899,40 € |
Die informationshalber angegebenen Kosten für die anwaltliche Vertretung – einer Partei – setzen sich aus einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zusammen.
