Wer im Referendariat bei Gericht die Staatsanwaltschaft zu vertreten hat, muss einige Dinge beachten. Es heißt zwar, man könne nur zwei Fehler machen: Kein Wort sagen oder schreiend den Saal verlassen. Alle weiteren denkbaren Unzulänglichkeiten würde der Strafrichter schon ausbügeln. Trotzdem schadet es nicht, wenn man einen nicht ganz unvorbereiteten Eindruck hinterlässt. Insbesondere ist es günstig, wenn man weiß, wann man „dran“ ist und was man so im Plädoyer zu sagen hat.
All das lernt man in der begleitenden Arbeitsgemeinschaft, einiges steht auch in Büchern. Darum hier nur in Kürze, schließlich will ich auf meinen Plädoyer-Baukasten mein Sitzungsdienst-Formular hinaus: Nach der Feststellung der Personalien des Angeklagten ist die Anklageschrift zu verlesen (stehend), in der Beweisaufnahme darf der Referendar – nach dem Gericht – Fragen an Zeugen stellen, nach dem Schluss der Beweisaufnahme ist – vor dem Plädoyer des Verteidigers – der Schlussvortrag zu halten (ebenfalls stehend). Das Plädoyer sollte bestimmte Basics immer enthalten, ermuntert von meiner Ausbilderin habe ich die Angeklagten häufig auch direkt angesprochen. Etwa so:
„Ihnen ist offenbar sehr unangenehm, dass die zwanzig Schüler auf den Zuschauerbänken nun wissen, dass Sie geklaut haben. Wenn Sie allein zur Vermeidung einer so peinlichen Situation künftig Abstand von weiteren Straftaten nehmen, hat diese Verhandlung ihren Zweck erfüllt.“
Durch – natürlich nicht zu ausschweifende – allgemeinverständliche Ausführungen hat auch das Publikum im Saal mehr von der Verhandlung. Und ja, das kann passieren: Schulklassen und Gruppen irgendwelcher Bildungseinrichtungen lassen sich nicht abhalten, einen Vormittag im Amtsericht zu verbringen, egal ob dort ein mit allen Wassern gewaschener Staatsanwalt oder ein völlig unerfahrener Referendar auftritt.
Weil so ein Sitzungstag sowieso für allerhand Überraschungen gut ist, habe ich es als sehr praktisch empfunden, mich zumindest auf das vorzubereiten, auf das man sich nach Lektüre und Besprechung der Handakte vorbereiten kann. Darum habe ich mir ein Formular gebastelt (und im Verlaufe der dreimonatigen Station fortlaufend angepasst), mit dessen Hilfe man die Basics des Plädoyers nicht vergisst. Für ausführliche Benutzungshinweise fehlt mir jetzt gerade die Zeit. Ich gehe aber davon aus, dass dem verständigen Leser der für Formulare hinlänglich bekannte Hinweis „Ausfüllen, ankreuzen und Unzutreffendes streichen“ ausreicht.
Eins noch: Natürlich kann man das Plädoyer nicht vollständig zuhause vorbereiten. Vorstrafen notieren und Strafrahmen aufschreiben geht natürlich, das meiste - etwa der persönliche Eindruck, den der Angeklagte hinterlässt - ergibt sich aber erst im Laufe der Verhandlung und muss dann aus dem Stegreif in den Schlussvortrag eingebaut werden.
Formulare, Formulare
Und weil der Formular-Klassiker Erlass eines Strafbefehls gemäß § 408a StPO in meinen Handakten häufig fehlte, habe ich mir den auch selber gebastelt. Hier beide Dokumente (PDF):
