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Jens-Christof Niemeyer

Neueste Beiträge

Zuletzt sind hier folgende Artikel erschienen. Die Auflistung erfolgt in zeitlicher Abfolge, beginnend mit dem jüngsten Beitrag:

Urheberschaft eines Digitalfotos beweisen

erster Anschein der Urheberschaft zugunsten desjenigen, der ganze Fotoserie vorlegen kann

Fotografen, die ihre Werke im Internet zeigen, kennen die Problematik: Was öffentlich zugänglich ist, kann und wird früher oder später kopiert werden. Fotografen stören sich häufig zu Recht daran, wenn ihre Lichtbilder ohne Einverständnis andernorts wieder auftauchen. Der Volksmund kennt für dieses Phänomen inzwischen den Begriff Bilderklau. Dabei darf jeder und wollen viele Urheber selber entscheiden, in welchem Umfeld ihre Werke gezeigt werden, ob sie dies gegebenenfalls – bei Berufsfotografen oder bei kommerzieller Nutzung von Fotografien ist dies naheliegenderweise die Regel – nur gegen Zahlung eines Honorars zulassen oder welche Veränderungen des Werks sie hinzunehmen bereit sind Dem Verfasser ist dies auch aus eigener Erfahrung als Bildurheber bestens bekannt.

Im Fall der Fälle stellt sich die praktische Frage, wie ein Fotograf seine Urheberschaft beweisen kann. Wer seine Fotos nicht in Gegenwart von tauglichen Zeugen aufnimmt, kann schnell in Beweisnot geraten. Noch vor einigen Jahren konnten die Originaldias oder -negative als Indizien für die Urheberschaft dienen. Diese Möglichkeit besteht für jüngere Aufnahmen nicht mehr, seit die Digitalfotografie sich flächendeckend durchgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2008 interessant (Aktenzeichen: 21 O 10753/07), welches sich mit eben diesen Fragen auseinandersetzt. [Weiterlesen…]

Niederlage für Vertragsfallen-Anbieter

kein Zahlungsanspruch aus AGB, wenn ein Internetangebot zum SMS-Versand den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt

Wenn man den Betreibern von Vertragsfallen-Websites angesichts ihres Geschäftsmodells zwar keine Sympathie entgegenbringen mag, so ist ihnen dennoch eines zu bescheinigen: Ausdauer. Sie lassen sich immer wieder etwas einfallen, womit sie unbedarfte Surfer zu ködern versuchen, die sich später über Rechnungen wundern, aber angesichts der von den Vertragsfallenbetreibern aufgebauten Drohkulisse – Gerichtsvollzieher, Inkassobüro, Schufa – eingeschüchtert zahlen. Waren es einst Dialer, die den Opfern untergeschoben wurden, so sind es heute beispielsweise Offerten zur Berechnung der Lebenserwartung, Online-Führerscheintests und Routenplaner.

Wie im Januar 2007 schon das Amtsgericht München festgestellt hat (Aktenzeichen: 161 C 23695/06), kommt auf derartigen Websites regelmäßig kein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der angebotenen Dienste zustande. Der unaufmerksame Internetnutzer muss den geforderten Betrag demnach nicht bezahlen. Während nicht bekannt ist, welche Unterart der Gattung Vertragsfalle sich seinerzeit beim Amtsgericht München auf dem Prüfstand befand, hat sich das Amtsgericht Hamm unlängst mit dem Typus SMS-Versand befasst. [Weiterlesen…]

Aktuelle Rechtsprechung zu Impressumspflichten im Internet

Kontaktformular kann Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen, Impressumspflicht betrifft sämtliche kommerziellen Telemediendienste

Zwei jüngst bekannt gewordene Urteile befassen sich mit der konkreten Ausgestaltung der Impressumspflichten im Internet. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (Aktenzeichen: 44 O 79/07) festgestellt, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle der Angabe einer E-Mail-Adresse den Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG nicht genügt. Die Vorschrift verlangt:

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

Es ist erstaunlich, dass diese Frage überhaupt zu entscheiden war. Schließlich kann die Vorschrift – in Anbetracht der bloßen Existenz des zweiten Halbsatzes – hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der E-Mail-Adresse kaum missverstanden werden. So sah es auch das Landgericht. Ein Kontaktformular stelle sich lediglich als technische Vorrichtung dar, durch die eine Verbindung hergestellt werden könne. Als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche, sei es nicht geeignet. Dies träfe typischerweise nur auf die E-Mail-Adresse zu. [Weiterlesen…]

Geistiges Eigentum gestärkt – Auswirkungen für Tauschbörsennutzer

Fraglich, ob die Deckelung der Abmahnkosten in der Praxis angewendet wird. Unglücklich zudem: Merkmal »gewerbliches Ausmaß«

Unlängst hat der Deutsche Bundestag eine »Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« beschlossen. Das gleichnamige Gesetz, welches nun dem Bundesrat vorgelegt wird, bringt – unter anderem – zwei Änderungen mit sich, die Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Tauschbörsennutzung in Deutschland haben könnten: Zum einen die Begrenzung der Abmahnkosten in bestimmten Fällen auf 100 €, zum anderen die Schaffung eines Auskunftsanspruchs, der Provider zur Bekanntgabe der Identität ihrer Kunden zwingt. Ob und für wen die Gesetzesänderung eine Verbesserung bringt, ist derzeit noch völlig offen. [Weiterlesen…]

Thumbnails in Google-Bildersuche verletzen Urheberrecht

Das Einstellen von Bildern ins Internet stellt grundsätzlich keine Einwilligung zur Verwertung von Thumbnails im Rahmen der Bildersuche dar.

Die Anzeige verkleinerter Bilder, allgemein bekannt als Thumbnails, in den Trefferlisten der Google-Bildersuche stellt einen Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Umgestaltungsrecht aus § 23 UrhG dar und kann einen Unterlassungsanspruch nach § 97 I UrhG begründen. So hat es am 27. Februar 2008 das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in einem Verfahren entschieden (Aktenzeichen 2 U 319/07).

Die Klägerin, eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt, begehrte von der Suchmaschinenbetreiberin die Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der Bildersuche der Suchmaschine. Weil die Künstlerin in größerem Umfang Suchmaschinenoptimierung betrieben hatte, konnte sie das Berufungsverfahren vor dem OLG nicht gewinnen. Das Gericht bewertete ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich: Sie darf nicht einerseits Crawler »anlocken« und sich andererseits auf die fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder berufen.

Dennoch hat der Senat sich ausgiebig mit der Zulässigkeit der Bilderindexierung durch Suchmaschinen befasst – mit dem Ergebnis,

»dass nicht jeder, der ein Bild zur freien Ansicht und ohne […] Sperrmaßnahmen ins Internet einstellt, konkludent einwilligt, dass sein Werk im Sinne von § 23 I UrhG durch eine Suchmaschine genutzt wird.«

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LG Saarbrücken: Keine Akteneinsicht für Geschädigte

Ein hinreichender Tatverdacht wird durch die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person nicht begründet.

Weitere Niederlage für Rechteinhaber in Verfahren gegen Tauschbörsennutzer: Das Landgericht Saarbrücken hat einem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Aktenzeichen: 5 (3) Qs 349/07) die Auffassung zugrunde gelegt, dass aus der Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person nicht der Rückschluss gezogen werden dürfe, dass die Person zur fraglichen Zeit eine strafbare Handlung begangen hat. Daraus ergebe sich die Ablehnung eines hinreichenden Tatverdachts, welche widerum dazu führe, dass einem Rechteinhaber gemäß § 406e II 1 StPO die Akteneinsicht im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten versagt wird.

Damit trägt die Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber mit praktischen Problemen verbunden ist. Schließlich können unter einer IP-Adresse – etwa in einem Netzwerk – mehrere Anwender auf das Internet zugreifen, in der Strafverfolgung ist dieser Gesichtspunkt beachtlich. Eine weitere Schwierigkeit liegt – wegen der in der Regel dynamischen Vergabe von IP-Adressen – in den Zeiteinstellungen der beteiligten Rechnersysteme: Wenn der Zugangsprovider eine andere Zeiteinstellung hat als der Ermittler (oder beide gar in unterschiedlichen Zeitzonen operieren), ist die Zuordnung des wirklichen Anwenders im günstigsten Fall erschwert, unter Umständen sogar unmöglich.

Mehr Rechtssicherheit für Internethändler: Neue Musterbelehrungen

Neue Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung beseitigen ab dem 1. April 2008 Mängel der bisherigen

Auch wenn das große Aufatmen möglicherweise ausbleibt, wird allgemein erwartet, dass die Rechtslage im Onlinehandel sich ein Stück weit entspannt. Grund ist das Inkrafttreten einer Veordnung zur Änderung der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) am morgigen 1. April 2008.

Geändert werden die seit 2002 im Anhang der BGB-InfoV befindlichen Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die in der Vergangenheit vielfach Gegenstand wettbewerbsrechtlich motivierter Abmahnungen waren. Händler, die auf die Musterbelehrungen vertrauten, waren – ihrerseits völlig unerwarteten – Unterlassungsansprüchen und Ersatzansprüchen bezüglich Anwaltshonoraren von Mitbewerbern ausgesetzt, da die bisherigen Musterbelehrungen in mancherlei Hinsicht fehlerhaft sind (§ 12 I i.V.m. § 8 I i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Die – für Kaufleute und andere Normalsterbliche nicht oder nur schwer nachvollziehbaren – Probleme haben ihren Ursprung in der komplexen Rechtslage bezüglich des Verbraucherschutzes und drehen sich im Wesentlichen um die Formulierung des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen. Alle Fallstricke in einer solchen Belehrung zu umgehen, ist ein anspruchsvolles Unterfangen, schließlich darf die Belehrung weder zu stark vereinfacht sein, noch darf sie unverständlich werden. [Weiterlesen…]