Der Hinweis auf den Testlauf des Motors einer gebrauchten Segelyacht in einer Wassertonne ist keine Garantieübernahme – insbesondere nicht, wenn ausdrücklich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Wer im Internet gebrauchte Artikel von Privatleuten kauft, kennt das Problem: Sehr oft heißt es in der Beschreibung von Internetauktionen, dass es sich um einen Privatverkauf handele, bei dem keine Garantie oder Gewährleistung und auch keine Rücknahme in Betracht komme. Was aber, wenn dieselbe Auktion auch einen Hinweis enthält, der Verkäufer habe den Artikel erfolgreich getestet?
Diese Frage hat unlängst das OLG Celle beschäftigt (3 U 251/08). Verkauft wurde ein gebrauchtes Motorboot. In der Beschreibung stand:
Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet).
Sowie:
Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.
Der Höchstbietende hatte die Yacht vor dem Kauf nicht besichtigt und stellte nach dem Kauf einige Mängel an dem Boot fest. Insbesondere sei der Motor unbrauchbar, unter anderem liefe er nicht rückwärts. Er wollte nunmehr vom Vertrag zurücktreten und verlangte Rückzahlung des Kaufpreis sowie Transportkosten und weitere Schadenspositionen vom Verkäufer.
Sowohl das Landgericht Stade als auch der dritte Zivilsenat des OLG Celle haben festgestellt, dass dem Käufer hier kein Rücktrittsrecht zustand. Die Gewährleistung sei gemäß § 444 BGB wirksam ausgeschlossen worden. Daran ändere auch der Hinweis auf den Test in der Wassertonne nichts. Dieser stelle allenfalls eine Beschaffenheitsangabe, jedoch keine Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 I BGB dar. An die Abgabe einer solchen Garantie seien hohe Anforderungen zu stellen, die die Interessenlage der Parteien angemessen berücksichtigt:
Beim privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf in der Regel maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag […]. Dies war vorliegend allein die Tatsache, dass der Motor bei dem Probelauf in der Wassertonne lief und der Beklagte annahm, er könne mit den mitverkauften Kabeln und Bowdenzügen ordnungsgemäß installiert werden. Von der Übernahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsgarantie durfte der Kläger als Käufer erst recht deswegen nicht ausgehen, weil der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, eine solche nicht übernehmen zu wollen.
Fazit
Das Fazit dieser Angelegenheit entspricht dem gesunden Menschenverstand: Wer eine gebrauchte Sache von einem privaten Anbieter kaufen möchte, sollte vor dem Kauf den Zustand prüfen.