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Jens-Christof Niemeyer

Neueste Beiträge

Zuletzt sind hier folgende Artikel erschienen. Die Auflistung erfolgt in zeitlicher Abfolge, beginnend mit dem jüngsten Beitrag:

Internetsperren: ungeeignet und gefährlich

Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der Kinderpornografie ist höchstwahrscheinlich verfassungswidrig, weil er außer einer unerwünschten Zensurmöglichkeit als Nebeneffekt nicht viel bringt.

Ein ehrenwertes Vorhaben: Die Bundesregierung will gegen Kinderpornografie vorgehen. Am 22. April hat das Kabinett darum einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen beschlossen. Dieser Entwurf kann leider nur als höchst unbefriedigend bezeichnet werden. Er ist gleichermaßen ungeeignet wie gefährlich. Kinderpornografie wird einerseits an der falschen Stelle bekämpft (wenn man überhaupt von bekämpfen sprechen kann), andererseits wird – nebenbei – eine nicht kontrollierbare Zensurmöglichkeit des Internets geschaffen.

Versierte Kreise äußern im Internet seit geraumer Zeit lautstark ihre Bedenken gegen das Vorhaben, Internetprovider zu verpflichten, den Zugriff auf bestimmte Internetseiten zu verhindern. Der Entwurf sieht vor, dass den Surfern anstelle bestimmter Internetseiten, die in einer Sperrliste des Bundeskriminalamts aufgeführt sind, ein Stoppschild gezeigt wird.

Kritikpunkte

Dieses Vorgehen ist denkbar ungeeignet und geht von falschen Voraussetzungen aus, denn: [Weiterlesen…]

Gewährleistungsausschluss trotz Hinweis auf erfolgreichen Test

Der Hinweis auf den Testlauf des Motors einer gebrauchten Segelyacht in einer Wassertonne ist keine Garantieübernahme – insbesondere nicht, wenn ausdrücklich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Wer im Internet gebrauchte Artikel von Privatleuten kauft, kennt das Problem: Sehr oft heißt es in der Beschreibung von Internetauktionen, dass es sich um einen Privatverkauf handele, bei dem keine Garantie oder Gewährleistung und auch keine Rücknahme in Betracht komme. Was aber, wenn dieselbe Auktion auch einen Hinweis enthält, der Verkäufer habe den Artikel erfolgreich getestet?

Diese Frage hat unlängst das OLG Celle beschäftigt (3 U 251/08). Verkauft wurde ein gebrauchtes Motorboot. In der Beschreibung stand:

Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet).

Sowie:

Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.

Der Höchstbietende hatte die Yacht vor dem Kauf nicht besichtigt und stellte nach dem Kauf einige Mängel an dem Boot fest. Insbesondere sei der Motor unbrauchbar, unter anderem liefe er nicht rückwärts. Er wollte nunmehr vom Vertrag zurücktreten und verlangte Rückzahlung des Kaufpreis sowie Transportkosten und weitere Schadenspositionen vom Verkäufer.

Sowohl das Landgericht Stade als auch der dritte Zivilsenat des OLG Celle haben festgestellt, dass dem Käufer hier kein Rücktrittsrecht zustand. Die Gewährleistung sei gemäß § 444 BGB wirksam ausgeschlossen worden. Daran ändere auch der Hinweis auf den Test in der Wassertonne nichts. Dieser stelle allenfalls eine Beschaffenheitsangabe, jedoch keine Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 I BGB dar. An die Abgabe einer solchen Garantie seien hohe Anforderungen zu stellen, die die Interessenlage der Parteien angemessen berücksichtigt:

Beim privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf in der Regel maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag […]. Dies war vorliegend allein die Tatsache, dass der Motor bei dem Probelauf in der Wassertonne lief und der Beklagte annahm, er könne mit den mitverkauften Kabeln und Bowdenzügen ordnungsgemäß installiert werden. Von der Übernahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsgarantie durfte der Kläger als Käufer erst recht deswegen nicht ausgehen, weil der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, eine solche nicht übernehmen zu wollen.

Fazit

Das Fazit dieser Angelegenheit entspricht dem gesunden Menschenverstand: Wer eine gebrauchte Sache von einem privaten Anbieter kaufen möchte, sollte vor dem Kauf den Zustand prüfen.

Verfassungswidrige Durchsuchung bei Forumsbetreiber

Eine beim Betreiber eines Internetforums durchgeführte Durchsuchung war verfassungswidrig. Die Anordnung durfte nicht auf ein Posting mit Links zu eventuell rechtswidrigen Inhalten bei einem One-Click-Hoster gestützt werden.

Traurig, aber wahr: Im Januar 2008 hatte das Amtsgericht Augsburg bei dem Betreiber eines Internetforums die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen und Fahrzeugen angeordnet, weil man hoffte, Beweise für die unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu finden. In dem Forum, das 6.000 registrierte Nutzer zählt, befanden sich offenbar einige Links zu solchem Material. Die Anordnung stützte sich ausschließlich auf Bildschirmausdrucke von Forenbeiträgen, die Links mit entsprechenden Dateinamen zu einem One-Click-Hoster enthielten.

Bedenklich: Weder hatte die Polizei ermittelt, ob sich unter den Links überhaupt urheberrechtlich geschütztes Material befand, noch kam dem anordnenden Gericht in den Sinn, dass der Betreiber des Forums hierfür möglicherweise nicht strafrechtlich verantwortlich war. Insbesondere blieb unberücksichtigt, dass die verlinkten Dateien sich nicht auf dem Server des Betreibers befanden, und dass der Betreiber bis zur Durchsuchung auch keine Kenntnis von der Existenz der Links hatte. Das mit der Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses befasste Landgericht Augsburg hielt die Durchsuchung ebenfalls für rechtmäßig.

Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht – beruhigenderweise – klargestellt hat (2 BvR 945/08 vom 8. April 2009). Es sah in der Durchsuchung einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff und fand klare Worte: Die Verfassungsbeschwerde des Forumsbetreibers war «offensichtlich begründet» (Rn. 12). Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Tatverdacht angenommen werden durfte. Schließlich bewegten sich die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde im «Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen» (Rn. 20). Es war demnach unzulässig, sich ohne weitere Prüfung, ob und welche Inhalte unter den Links zu finden sind, auf die Screenshots zu verlassen. Anhaltspunkte für die strafrechtliche Verantwortung des Betreibers bestünden ebenfalls nicht, da jeder Nutzer des Forums als Täter in Betracht gekommen wäre.

Urheberschaft eines Digitalfotos beweisen

erster Anschein der Urheberschaft zugunsten desjenigen, der ganze Fotoserie vorlegen kann

Fotografen, die ihre Werke im Internet zeigen, kennen die Problematik: Was öffentlich zugänglich ist, kann und wird früher oder später kopiert werden. Fotografen stören sich häufig zu Recht daran, wenn ihre Lichtbilder ohne Einverständnis andernorts wieder auftauchen. Der Volksmund kennt für dieses Phänomen inzwischen den Begriff Bilderklau. Dabei darf jeder und wollen viele Urheber selber entscheiden, in welchem Umfeld ihre Werke gezeigt werden, ob sie dies gegebenenfalls – bei Berufsfotografen oder bei kommerzieller Nutzung von Fotografien ist dies naheliegenderweise die Regel – nur gegen Zahlung eines Honorars zulassen oder welche Veränderungen des Werks sie hinzunehmen bereit sind Dem Verfasser ist dies auch aus eigener Erfahrung als Bildurheber bestens bekannt.

Im Fall der Fälle stellt sich die praktische Frage, wie ein Fotograf seine Urheberschaft beweisen kann. Wer seine Fotos nicht in Gegenwart von tauglichen Zeugen aufnimmt, kann schnell in Beweisnot geraten. Noch vor einigen Jahren konnten die Originaldias oder -negative als Indizien für die Urheberschaft dienen. Diese Möglichkeit besteht für jüngere Aufnahmen nicht mehr, seit die Digitalfotografie sich flächendeckend durchgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2008 interessant (Aktenzeichen: 21 O 10753/07), welches sich mit eben diesen Fragen auseinandersetzt. [Weiterlesen…]

Niederlage für Vertragsfallen-Anbieter

kein Zahlungsanspruch aus AGB, wenn ein Internetangebot zum SMS-Versand den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt

Wenn man den Betreibern von Vertragsfallen-Websites angesichts ihres Geschäftsmodells zwar keine Sympathie entgegenbringen mag, so ist ihnen dennoch eines zu bescheinigen: Ausdauer. Sie lassen sich immer wieder etwas einfallen, womit sie unbedarfte Surfer zu ködern versuchen, die sich später über Rechnungen wundern, aber angesichts der von den Vertragsfallenbetreibern aufgebauten Drohkulisse – Gerichtsvollzieher, Inkassobüro, Schufa – eingeschüchtert zahlen. Waren es einst Dialer, die den Opfern untergeschoben wurden, so sind es heute beispielsweise Offerten zur Berechnung der Lebenserwartung, Online-Führerscheintests und Routenplaner.

Wie im Januar 2007 schon das Amtsgericht München festgestellt hat (Aktenzeichen: 161 C 23695/06), kommt auf derartigen Websites regelmäßig kein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der angebotenen Dienste zustande. Der unaufmerksame Internetnutzer muss den geforderten Betrag demnach nicht bezahlen. Während nicht bekannt ist, welche Unterart der Gattung Vertragsfalle sich seinerzeit beim Amtsgericht München auf dem Prüfstand befand, hat sich das Amtsgericht Hamm unlängst mit dem Typus SMS-Versand befasst. [Weiterlesen…]

Aktuelle Rechtsprechung zu Impressumspflichten im Internet

Kontaktformular kann Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen, Impressumspflicht betrifft sämtliche kommerziellen Telemediendienste

Zwei jüngst bekannt gewordene Urteile befassen sich mit der konkreten Ausgestaltung der Impressumspflichten im Internet. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (Aktenzeichen: 44 O 79/07) festgestellt, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle der Angabe einer E-Mail-Adresse den Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG nicht genügt. Die Vorschrift verlangt:

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

Es ist erstaunlich, dass diese Frage überhaupt zu entscheiden war. Schließlich kann die Vorschrift – in Anbetracht der bloßen Existenz des zweiten Halbsatzes – hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der E-Mail-Adresse kaum missverstanden werden. So sah es auch das Landgericht. Ein Kontaktformular stelle sich lediglich als technische Vorrichtung dar, durch die eine Verbindung hergestellt werden könne. Als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche, sei es nicht geeignet. Dies träfe typischerweise nur auf die E-Mail-Adresse zu. [Weiterlesen…]

Geistiges Eigentum gestärkt – Auswirkungen für Tauschbörsennutzer

Fraglich, ob die Deckelung der Abmahnkosten in der Praxis angewendet wird. Unglücklich zudem: Merkmal »gewerbliches Ausmaß«

Unlängst hat der Deutsche Bundestag eine »Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« beschlossen. Das gleichnamige Gesetz, welches nun dem Bundesrat vorgelegt wird, bringt – unter anderem – zwei Änderungen mit sich, die Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Tauschbörsennutzung in Deutschland haben könnten: Zum einen die Begrenzung der Abmahnkosten in bestimmten Fällen auf 100 €, zum anderen die Schaffung eines Auskunftsanspruchs, der Provider zur Bekanntgabe der Identität ihrer Kunden zwingt. Ob und für wen die Gesetzesänderung eine Verbesserung bringt, ist derzeit noch völlig offen. [Weiterlesen…]